Satzung

OBV Elmendorf-Helle e. V.

Satzung des Ortsbürgervereins Elmendorf – Helle e.V.

Erweiterte und berichtigte Fassung vom 10. März 2016

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Ortsbürgerverein Elmendorf – Helle e.V.“

Gründungstag ist der 12. Januar 1956. Der Verein hat seinen Sitz in Elmendorf, 26160 Bad Zwischenahn. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Westerstede eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

1. Der V erein hat die Aufgabe, die Interessen aller Einwohner der Ortschaften Elmendorf, Helle, Dreibergen, Meyerhausen, Langebrügge (mit Klein Garnholt und Wilbrook) und Hellermoor zu vertreten.

2. Der Verein soll die Meinung der Bürger zu örtlichen Problemen feststellen und zu deren Lösung beitragen.

3. Der Verein soll den Gedanken der Gemeinschaftshilfe, der Brauchtumspflege und Tradition fördern und die Lebensqualität der Bürger verbessern helfen.

4. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. In den Verein kann jeder Bürger eintreten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Austritt oder

b. Ausschluss aus dem Verein oder

c. durch Tod.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus d em Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins gefährdet, dessen Ansehen schädigt oder die in dieser Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch erheben, über den die Mitgliederv ersammlung entscheidet. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmi tglieder sind Personen, die sich besonders im Sinne des Ziels des Vereins eingesetzt haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag soll im Bankeinzugsverfahren eingezogen werden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle voll geschäftsf ä higen Mitglieder.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt, oder mindestens 25 Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung im Dörpsblatt , mindestens 10 Tage vor dem Termin durch den Vorstand. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Ortsvertreter und Kassenprüfer

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der erschi enenen Mitglieder erfolgen.

7. Anträge können von Mitgliedern und Vereinsorganen gestellt werden.

8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliedervers ammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

9. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter . Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der erste stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der zweite stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden ausüben.

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Vertretern der Ortschaften des Vereins. Diese sollen die besonderen Wünsche der Bürger in den Ortschaften an den geschäftsführenden Vorstand herantragen. Sie s ind über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

2. Der Vertreter einer Ortschaft muss in dieser Ortschaft wohnhaft sein.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweit erten Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Vertreter der Ortschaften werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Ka ssenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstandes .

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vor stand und erweiterte Vorstand mit drei Vierteln Mehrheit beschlossen hat oder

b) v on zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werd en. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand bis zur Abwicklung der Geschäfte im Amt.

5. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bad Zwischenahn mit der Auflage, dieses zu ge meinnützigen Zwecken in den Ortschaften des ehemaligen Vereins zu verwenden. Hierüber sollen die Bürger durch die Gemeinde informiert werden.

 

§ 17 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2. Juni angenommen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.

Elmendorf, 02. Juni 1980

(Die Unterzeichnenden der Originalsatzung waren: Dr. Horst Herbert Witt, Karl – Heinz Hinrichs, Günther Müller, Georg Gerdes , Dieter Siefjediers und Gert Süsens)

Eine Änderung dieser Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 03. März 2005 von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

Eine Änderung und Berichtigung dieser Satzung in §2.3 §2.4 §10.4 §11.2 §14 §15 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 09 . März 201 7 von der beschlussfähigen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

Helle 9. März 2017